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Allgemeine Berufspflichten E-Mail

Allgemeine Berufspflichten

§ 1 - Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft mit berufsüblicher Sorgfalt und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.

§ 2 - Intensität detektivischer Erledigung
Der Detektiv hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen.

§ 3 - Pflicht zur Fortbildung
Der Detektiv hat durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen Fachliteratur sich über seine Rechte und Pflichten bei Berufsausübung sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten.

§ 4 - Verschwiegenheitspflicht
Der Detektiv ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des herrschenden Strafrechts dem nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt im Verhältnis zu vertraulichen Informationsquellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen.

§ 5 - Anschein amtlicher Funktionen
In Berufsausübung und sonstigem Auftreten ist auch der Anschein amtlicher oder behördlicher Funktion im wohlverstandenen eigenen Interesse zu vermeiden.

§ 6 - Zeugenbeeinflussung vermeiden
Bei Befragung von Zeugen ist auch der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden.

§ 7 - Schriftstellerische Tätigkeit, Presse, Funk und Fernsehen
Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Detektivs muß sachlich und würdig sein, unter besonderer Beachtung der Meinung und Belange des gesamten Berufsstandes.

§ 8 - Beachtung der Diskretionspflicht
Bei jedweder Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur) über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden, wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im wohlverstandenen Interesse des Berufsstandes die Diskretionspflicht auch auf berufseigentümliche Arbeitsweisen, Methoden und Hilfsmittel erstreckt.

§ 9 - Auftreten und Erscheinung
Der Detektiv hat innerhalb und außerhalb des Berufes durch vorbildliches Auftreten unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren Erscheinung sich stets des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.

§ 10 - Unzulässige Weisungen von Auftraggebern
Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die Berufsordnung nicht rechtfertigen.

Quelle: www.z-a-d.de


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