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Berichterstattung

§ 41 - Wahrheit
Der Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit verpflichtet. Dem Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen ist jedoch Rechnung zu tragen.

§ 42 - Berichterstattung
Jeder Bericht ist vom Inhalt her mit größter Sachlichkeit und Objektivität abzufassen, so daß er jederzeit richterlicher Nachprüfung standhält und die enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Prozeßfall beeidet werden können. Grundsätzlich ist schriftlich zu berichten, Ausnahmen sind zulässig.

§ 43 - Genauigkeit
Bei Beobachtungen und Überwachungen sind grundsätzlich genaue Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluß über den gesamten Verlauf der Aktion geben. Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und genau anzuführen. Lichtbilder oder andere Beweismittel sind erforderlichenfalls beizufügen.

Quelle: www.z-a-d.de


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