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Bei einem gerichtlichen Verfahren ist ein Beweis ein Gegenstand oder Umstand (Beweismittel), der geeignet ist, den Richter von einer Tatsache zu überzeugen. Beweise sind höherwertiger als Indizien. Es wird zwischen dem Personenbeweis und dem Sachbeweis unterschieden. BeweisverfahrenIm Strengbeweisverfahren vor dem Zivilgericht kommen nach deutschem Recht als Beweismittel nur Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen in Betracht. Daneben existiert der so genannte Anscheinsbeweis (auch Beweis des ersten Anscheins oder prima facie-Beweis), der allerdings kein Beweismittel im engeren Sinn ist, sondern eine Regel, die in bestimmten Fällen eine Beweiserleichterung ermöglicht. Der Anscheinsbeweis ist - abgesehen von dem Spezialfall des § 292a ZPO - gesetzlich nicht geregelt. Im Freibeweisverfahren kann die Überzeugung des Richters auch durch andere Mittel (z. B. durch eidesstattliche Versicherung) hergestellt werden. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren kommen für den Strengbeweis nur Einlassung und Geständnis des Angeklagten, Zeugen, Sachverständige, Augenschein und Urkunden in Frage. Der Strengbeweis ist dort für die Feststellung der Tatsachen, die die Schuld- und Straffrage betreffen, vorgeschrieben. Das der Hauptverhandlung vorausgehende Ermittlungs- und Zwischenverfahren wird mit dem Freibeweis geführt.
BeweismaßEin Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer dem Richter die persönliche Überzeugung von der Richtigkeit von der Tatsachenbehauptung verschafft hat. Dabei ist seit der Einführung der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht mehr auf bestimmte Beweisregeln (z. B. das mittelalterliche "Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund.") abzustellen. Maßgebend ist (in den Worten des Bundesgerichtshofes) allein, ob der Richter persönlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei darf der Richter für seine Überzeugung keinen naturwissenschaftlich sicheren Nachweis verlangen, sondern muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufrieden geben, der letzte (theoretische) Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet. Ein herabgesetztes Beweismaß (nämlich nur die Wahrscheinlichkeit der Behauptung) ist bei der Glaubhaftmachung zu erbringen.
IndizienbeweisProblematisch ist der sog. Indizienbeweis. Bei ihm gewinnt der Richter im ersten Schritt keine Überzeugung von der Haupttatsache (also etwa der Täterschaft des Angeklagten), sondern nur von Indizien als Hilfstatsachen des Beweises (etwa der jahrelangen Feindschaft von Angeklagtem und Opfer, der Androhung der Tat, der zeitlichen und örtlichen Gelegenheit usw.). Von diesen Hilfstatsachen wird dann auf die Haupttatsache geschlossen. Die Indizien (auch: Beweisanzeichen) vermitteln damit lediglich Hinweise auf Täter, Tat, Motiv und mögliche Beweise zur Ermittlung des wahren Sachverhalts. Die Überzeugung des Gerichtes kann sich auch auf Indizien stützen. Wirken mehrere von einander unabhängige Indizien darauf hin, dass ein sonst nicht zu beweisender Sachverhalt vorliegt, wird von einer Indizienreihe (auch: Indizienkette) gesprochen. Dass Zusammenwirken besteht darin, dass sowohl Indiz 1 als auch Indiz 2 beide den Schluss auf die Haupttatsache erlauben. Davon ist die Indizienkette abzugrenzen, die vorliegt, wenn mehrere Indizien (voneinander abhängig) auf eine beweiserhebliche Tatsache hinweisen. Diese Abhängigkeit besteht bei der kürzesten Form der Indizienkette darin, dass sich der Richter von Indiz 1 überzeugt, hiervon auf Indiz 2 und erst von diesem auf die Haupttatsache schließt.
AnscheinsbeweisDer Anscheinsbeweis ist ein Begriff des Prozessrechts im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Der Anscheinsbeweis ist nicht gesetzlich geregelt, es handelt sich vielmehr um eine tatsächliche Vermutung. Der Anscheinsbeweis bedeutet, dass auf Grund von typischen Geschehensabläufen die Schuldfrage entschieden wird. Ein bekannteste Beispiel dafür ist der Auffahrunfall, bei dem in den meisten Fällen der Auffahrende die Schuld trägt. Diesen Anscheinsbeweis kann man "erschüttern", in dem man Umstände beweist, die für einen abweichenden Geschehensablauf sprechen, z.B. Der Vorausfahrende bremste plötzlich grundlos stark ab. |