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Buchführung und Akten

§ 63 - Einhaltung landesrechtlicher Verordnung
Buchführung und Aktenordnung: Der Detektiv ist zur Beachtung und Einhaltung der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung über die "Buchführungs- u. Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien" in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

§ 64 - Aktenführung
Die Anlage und Führung von Handakten und Archiv hat übersichtlich zu sein. Die Akten- und Archivordnung ist dann als übersichtlich anzusehen, wenn sich ein sachverständiger Dritter in angemessen kurzer Zeit darin zurechtfinden würde.

§ 65 - Verschlußsachen
Auftragsakten und ihnen gleichzustellende Schriftstücke sind so zu verwahren, daß sie unbefugten Dritten unzugänglich bleiben.

Quelle: www.z-a-d.de


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