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Die Praxis

§ 52 - Werbung
Werbung: Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedien bedienen, jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strengste Maßstäbe anzulegen. Auch der Anschein unlauterer Werbung ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener irreführender und / oder unseriöser Firmenbezeichnungen. Das gleiche gilt für die Ausgestaltung von Briefbögen, Geschäftskarten und Stempeln sowie Telegramm- und Fernschreibadressen.

§ 53 - Unzulässige Angaben
Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf Ämter in Berufsverbänden grundsätzlich unzulässig.

§ 54 - Erwünschte Hinweise
Zulässig und erwünscht ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu solchen Berufsverbänden, auch ausländischen, die den landesüblichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung im Vereinsregister o. ä.).

§ 55 - Unzulässige Titelverwendung
Grundsätzlich untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel (insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus militärischem und polizeilichem Bereich) sowie die Bezeichnung "Diplom-Detektiv".

Quelle: www.z-a-d.de


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