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Preisgestaltung und Rechnungslegung E-Mail

Preisgestaltung und Rechnungslegung

§ 44 - Freie Preisvereinbarung
Grundsätzlich unterliegt die Preisgestaltung zwischen Detektiv und Auftraggeber der freien Vereinbarung.

§ 45 - Schriftliche Kostenvereinbarung, Vorschuß
Bei Auftragsannahme sind klare und unmißverständliche Kostenvereinbarungen, tunlichst schriftlich, zu treffen. Der Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen.

§ 46 - Honorargestaltung
Geschäftsüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzurechnung der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Spesen oder aber die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist zulässig, wenn auch von der Sache her unnatürlich, da der Detektiv einen "Erfolg" seiner Tätigkeit nicht garantieren kann.

§ 47 - Standeswidrige Kostenvereinbarungen
Kostenvereinbarungen unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Auftraggebers sind grob standeswidrig. Ebenso grob standeswidrig handelt der Detektiv, der sich oder Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 48 - Angemessenheit der Preisgestaltung
Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend angemessen zu sein.
Als Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die dabei als "angemessen" erkannten Beträge.

§ 49 - Preisgestaltung, Rechnungslegung
Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen:
1. Honorar,
2. sachdienlichem Aufwand,
3. sacherforderliche Spesen (Verpflegung, Übernachtung) und Reisekosten.
Zum sachdienlichen Aufwand gehören der Einsatz von Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen im Sinne von Vertrauensspesen.

§ 50 - Fahrzeugeinsatz
Für den Einsatz von Fahrzeugen sind für Fahrstrecken Kilometersätze zu vereinbaren.
Bei stehendem Einsatz von Fahrzeugen ist eine nach Zeit zu bemessende Pauschale für den Fahrzeugeinsatz zulässig, sofern der Fahrzeugeinsatz nicht schon beim Stundensatz des Sachbearbeiters Berücksichtigung fand. Weitergehende Fahrzeugkosten sind unzulässig.

§ 51 - Einsatz technischer Hilfsmittel
Die Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Fotogerät, Tonbandgerät, Funk usw.) unterliegt freier Vereinbarung.

Quelle: www.z-a-d.de


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