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Verhaeltnis zu Personal und Mitarbeitern E-Mail

Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern

§ 56 - Persönliche Freiheit
Der Detektiv muß sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit erhalten.

§ 57 - Gewissenhaftigkeit
Der Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.

§ 58 - Sorgfalt
Mitarbeiter und Personal sind - tunlichst schriftlich - zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln zur Berufsordnung zu verpflichten. Der Detektiv ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsherrn zu überwachen.

§ 59 Haftung
Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der § 278 und § 831 BGB zu beachten.

§ 60 Vorbild
Der Detektiv muß seinem Personal und seinen Mitarbeitern jederzeit ein gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter sein. Dies beinhaltet verantwortungs-bewußte Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.

§ 61 - Soziale Sicherheit
Der Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierunter fallen die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Die gesetzlichen Unfallverhütungs-vorschriften sind zu beachten und einzuhalten.

§ 62 - Treueverhältnis
An das Treueverhältnis der Angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber dem Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Treueverhältnis, das selbst bei nur gelegentlicher Mitarbeit begründet ist, verpflichtet den Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht schädigende Handlungen zu unterlassen, Achtung entgegenzubringen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.

Quelle: www.z-a-d.de


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