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Verhalten gegenueber Behoerden E-Mail

Verhalten gegenüber Behörden

§ 25 - Anforderungen an das Verhalten des Detektivs bei Behörden und Gericht
Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muß sich der Detektiv stets bewußt sein, daß er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst sondern seinen Berufsstand repräsentiert.

§ 26 - Bei Auskunftsersuchen sind rechtliche Bestimmungen zu beachten
Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen gleichzustellende Personen, Rechtsanwälte und Staatsanwälte und Ärzte sind die jeweiligen, zu Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu beachten.

§ 27 - Beachtung der Folgen bei Informationen von Beamten
Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gem. § 138 (StGB) besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des StGB oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) anzuzeigen, soweit nicht damit der Tatbestand einer Beistandsleistung nach Vergehen oder Verbrechen § 257 (StGB) erfüllt ist. Im Verkehr mit Organen der Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden Vorschriften des § 163 (StPO) (Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen. Daher ist bei Mitteilungen an Beamte der Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen, ob die zwangsläufigen Folgen einer solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit) im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegen. Wo dieses nicht der Fall ist, sind alle Mitteilungen zu unterlassen, die den jeweiligen Beamten in innere Konfliktsituationen bringen könnten.

§ 28 - Einschaltung des Berufsverbandes bei behördlichen Beanstandungen
Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Detektiv zu Berufsfragen soll der Detektiv seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form vertreten. Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zwecks Klärung und Vermittlung einzuschalten.

Quelle: www.z-a-d.de


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