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Verhalten gegenüber dem Auftraggeber

§ 29 - Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen
Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind standeswidrig. Tunlich erscheint die Verwendung der vom Berufsverband autorisierten Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des Berufsverbandes Auskunft.

§ 30 - Dienstvertragliche Regelungen
Der Detektiv übt eine "entgeltliche Geschäftsbesorgung" aus, und zwar als Inhalt eines Dienstvertrages.

Für Auftrag und Auftragsausführung gelten die §§ 611 ff BGB (Dienstvertrag) und die §§ 663 ff BGB (Auftrag).
Bei Auskünften (Spezialauskünften) kann ein Werkvertrag i.S. des § 631 BGB vorliegen.

§ 31 - Vollmacht
Die Vollmacht des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom berechtigten Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nie größer sein, als es der Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des jeweiligen Auftraggebers zuläßt.

§ 32 - Prüfung des berechtigten Interesses
Das berechtigte Interesse des Auftraggebers ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen.

§ 33 - Gefahr des Mißbrauchs
Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt die Gefahr einer rechts- und / oder verfassungswidrigen Verwendung der Berichterstattung erkennen lassen, ist unzulässig und grob standeswidrig. Der Detektiv soll sich gegen Mißbrauch seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte durch entsprechende Vereinbarungen bei Auftragserteilung sichern.

§ 34 - Auftragsbestätigung
Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.

§ 35 - Auftragsablehnung
Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

§ 36 - Sachkundige Auftragsausführung
Wenn ein Detektiv erkennt, daß die sachkundige Ausführung eines Auftrages mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, personeller oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten, geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen oder aber den Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders handelt, nimmt zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten ist grob standeswidrig.

§ 37 - Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit
Getroffene Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine, insbesondere in Prozeßsachen, sind peinlichst zu beachten.

§ 38 - Schweigepflicht
Schweigepflicht: Hier gilt das unter § 4 und unter § 26 Ausgeführte.

§ 39 - Treueverhältnis
Das Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis. Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen Fällen ausgeschlossen, in denen ein Treueverhältnis nicht bestehen kann.

§ 40 - Interessenkollision
Der Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei in derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig war oder ist.
Der Detektiv hat auch den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden.

Quelle: www.z-a-d.de


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