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Verhalten gegenueber Kollegen E-Mail

§ 11 - Kollegialität
Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und / oder mangelhafte Auftragserledigung zu gefährden.

§ 12 - Auftragsbearbeitung unter Kollegen
Die Standespflicht der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter gleichzeitiger Gewährung der im Kollegenverkehr üblichen Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuß zu leisten. Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

§ 13 - Hinweispflicht bei Verstößen gegen die Berufsordnung
Jeder Detektiv hat darauf zu achten, daß auch andere Kollegen die Berufsordnung nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, daß ein Kollege standeswidrig gehandelt hat, so soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinweisen.

§ 14 - Maßnahmen gegen Kollegen
Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist die schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig.

§ 15 - Prüfung und Abhilfe
Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des Sachverhaltes und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.

§ 16 - Strafanzeige
Bevor ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des Berufsverbandes zu unterrichten, damit dieser ggf. eingreifen kann. Das gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen.

§ 17 - Streitigkeiten
Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten verpflichtet, den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen und erforderlichenfalls dabei Kollegen ihres Vertrauens zuzuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den Vorstand ihres Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen.

§ 18 - Auskunftsverpflichtung im Beschwerdeverfahren
In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes fristgemäß Auskunft zu geben und auf Verlangen die Handakte vorzulegen.

§ 19 - Entbindung von der Schweigepflicht
Beschwert sich ein Kollege oder Auftraggeber über Arbeitsausführung, Preisgestaltung oder Verhalten eines Detektivs, so ist der Beschwerdeführer - vor Eintritt in die Prüfung - aufzufordern, den beschwerten Detektiv gegenüber dem Vorstand des angerufenen Berufsverbandes von der Schweigepflicht zu entbinden.

§ 20 - Geheimhaltungspflicht
Die Prüforgane sind zu strikter Geheimhaltung aller im Verlauf der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen oder ein Betriebsgeheimnis darstellen.

§ 21 - Unterrichtungspflicht bei Mängeln in der Auftragsbearbeitung
Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrages erkennen lassen, so ist im wohlverstandenen Interesse des gesamten Berufsverbandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem Auftrag um Abhilfe zu unterrichten.

§ 22 - Gründe für Disziplinarmaßnahmen
Mängel in der Auftragserteilung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen des Berufsverbandes gefährden sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des § 17 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag auf Disziplinarmaßnahmen.

§ 23 - Kollegialbeschwerden
Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen (Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem beschwerten Kollegen den Inhalt der Beschwerde bekanntzugeben und ihn unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.

§ 24 - Ausschluß
Werden begründete sachliche und personelle Mängel festgestellt, so haben die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Person, Berufserfahrung und Betriebsführung des beschwerten Kollegen die Gewähr für umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten. Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und / oder Vertragstreue oder andere, das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen oder Unterlassungen, so ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes das Ausschlußverfahren aus dem Berufsverband zulässig.

Quelle: www.z-a-d.de


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